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BVerwG, 29.11.1979 - 1 WB 129.79 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
Auszug aus BVerwG, 29.11.1979 - 1 WB 129.79
Die Entziehung der Sicherheitsbescheide ist eine eigenständige truppendienstliche Maßnahme, die mit der Beschwerde und schließlich dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats:Beschlüsse vom 4. März 1976 - 1 WB 54/74 - undvom 29. März 1979 - 1 WB 130/77).Auch wenn der Senat entschieden hat (vgl. Beschluß vom 4. März 1976 a.a.O.), daß der betroffene Soldat allein mit der erfolgreichen Anfechtung der Entziehung eines Sicherheitsbescheides nicht ohne weiteres wieder in den Genuß eines wirksamen Sicherheitsbescheides gelangt, so kann doch demjenigen, der die Entziehung nicht rechtzeitig anficht, deren Unanfechtbarkeit mit der Maßgabe entgegengehalten werden, er habe diese Entscheidung hinzunehmen und könne einen Anspruch auf Neuerteilung eines Sicherheitsbescheides nicht nur darauf stützen, die Gründe, die zur Entziehung des Sicherheitsbescheides geführt hätten, seien fehlerhaft gewesen.
- BVerwG, 25.04.1974 - I WB 47.73
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine Prüfungsentscheidung des …
Auszug aus BVerwG, 29.11.1979 - 1 WB 129.79
Insbesondere bedurfte die Entziehung der Sicherheitsbescheide als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsmittelbelehrung (BVerwGE 46, 251). - BVerwG, 29.03.1979 - 1 WB 130.77
Auszug aus BVerwG, 29.11.1979 - 1 WB 129.79
Die Entziehung der Sicherheitsbescheide ist eine eigenständige truppendienstliche Maßnahme, die mit der Beschwerde und schließlich dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats:Beschlüsse vom 4. März 1976 - 1 WB 54/74 - undvom 29. März 1979 - 1 WB 130/77).